Statuten der Frauengemeinschaft Walchwil

I. NAME, SITZ, ZWECK

§1 Unter dem Namen «Frauengemeinschaft Walchwil» besteht in der Pfarrei Walchwil ein Verein gemäss §60 ff ZGB mit Sitz in Walchwil.

§2 Zweck des Vereins

ist der Zusammenschluss von Frauen, die aus ethischer Haltung ihre Verantwortung in Familie, Kirche und Gesellschaft zu erfüllen suchen.

II. AUFGABEN UND ZIEL

§3 Diese sind:

• Förderung der Persönlichkeitsentfaltung von Frauen und Müttern in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen

• Weiterbildung in Glaubens- und Lebensfragen, sowie in Belangen des kirchlichen und öffentlichen Lebens

• Aktive Teilnahme am religiösen Leben der Pfarrei und Zusammenarbeit mit anderen Pfarreigremien

• Pflege der Gemeinschaft, der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe

• Ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Glaubensgemeinschaften

• Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund, SKF und dem Zuger Kantonalen Frauenbund, ZKF

III. MITGLIEDSCHAFT

§4 Die Mitgliedschaft

wird durch die Bezahlung des jeweils festgesetzten Jahresbeitrages erworben. Mitglied können alle Frauen werden, die bereit sind, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

IV. ORGANISATION

§5 Organe des Vereins sind:

• die Generalversammlung

• der Vorstand

• die Rechnungsrevisorinnen

§6 Die Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung, unter Bekanntgabe der Traktanden, sei es durch Versendung einer Einladung oder durch Publikation im katholischen und reformierten Pfarrblatt.

Die Generalversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt Artikel 13 und 14. Bei offenen Abstimmungen enthält sich die Präsidentin der Stimmabgabe, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen gibt sie ebenfalls ihren Stimmzettel ab. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt. Die Stimmenzähler werden in jeder Versammlung gewählt.

Anträge an die Generalversammlung, die das Vereinsleben wesentlich verändern, sind mindestens 10 Tage vor ihrer Abhaltung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Der Generalversammlung stehen folgende Aufgaben zu:

• Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes

• Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der zwei Revisorinnen

• Auflegen und Genehmigung des Protokolls der letzten GV (sofern die Versammlung nicht ausdrücklich darauf verzichtet)

• Festlegung der Mitgliederbeiträge

• Annahme und Änderung der Statuten

• Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden

• Behandlung von Anträgen, die mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden

• Im Übrigen entscheidet die Generalversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

§7 Der Vorstand:

Der gesamte Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus 5 – 11 Mitgliedern.

Die Präsidentin wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Präsidentin beträgt höchstens 9 Jahre (3 Amtsperioden). Einem allfälligen Wunsch im Vorstand weiterzuarbeiten kann entsprochen werden. Voraussetzung dafür ist ein Wechsel der bisherigen Vorstandsfunktion. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

Die kirchliche Ebene, resp. Gemeindeleitung von Walchwil oder eine von ihm beauftragte Person ist Präses des Vereins. In seelsorglicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand ermöglicht und fördert er die Mitarbeit der Frau in der Pfarrei Walchwil.

Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin, der Vize-Präsidentin, der Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder oder auf Wunsch des geistlichen Beraters (Präses) zusammen.

Wahlen und Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfachem Mehr der Anwesenden. Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmgleichheit hat sie den Stichentscheid.

Aufgaben des Vorstandes sind:

• Vollzug der laufenden Aufgaben des Vereins und dessen Vertretung nach aussen

• Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

• Vorbereitung und Durchführung des Jahresprogrammes

• Laufende Vermögensverwaltung

• Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Einholung des Revisionsberichtes

• Bestimmung der Zeichnungsberechtigten

§8 Die Rechnungsrevisorinnen:

Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer ist gleich geregelt wie beim Vorstand.

V. ERWEITERTER VORSTAND

§9

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Leiterinnen von Arbeitsgruppen oder weitere Mitarbeiterinnen beiziehen. Sie haben beratende Stimme.

§10 Gruppierungen innerhalb des Vereins:

Der Vorstand kann bestimmten Zielgruppen eine weitgehende Selbständigkeit gewähren. Die Integration dieser Gruppierungen in die Frauengemeinschaft wird gewährleistet durch:

• Vertretung eines Mitgliedes des Leitungsteams im engeren oder erweiterten Vorstand der Frauengemeinschaft

• Gemeinsame Veranstaltungen (Generalversammlung, gemeinsame Eucharistiefeier, bildende und unterhaltende Abende)

• Abrechnung an die Hauptkasse des Vereins (sofern erforderlich).

VI. FINANZEN

§11 Die finanziellen Mittel

der Frauengemeinschaft Walchwil bestehen aus dem Vermögen, den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Gaben und Zuwendungen. Für Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

§12

Die Frauengemeinschaft Walchwil entrichtet dem Zuger Kantonalen Frauenbund ZKF den festgelegten Jahresbeitrag.

STATUTENÄNDERUNG

§13

Beschlüsse der Generalversammlung über Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

VII. AUFLÖSUNG DER GEMEINSCHAFT

§14 Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind und 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen. Im Falle einer Auflösung der Frauengemeinschaft Walchwil ist das Vermögen vom Pfarramt Walchwil anlagesicher zu verwalten. Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung einer Frauengemeinschaft in der Pfarrei Walchwil, so fällt das Vermögen dem Pfarramt Walchwil für soziale Werke zu.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG

§15

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2019 angenommen und ersetzen frühere oder anderslautende Bestimmungen.

Datum: 12. März 2019

Die Präsidentin: Brigitte van Dulmen

Die Aktuarin: Megi Fuchs